BFH - Beschluss vom 16.02.2006
X B 126/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1125
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 215/03

Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen X B 126/05

DRsp Nr. 2006/7927

Darlegung von Revisionszulassungsgründen

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.3. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochten weder substantiiert darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. unten 1.), noch dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (unten 2. und 3.). Auch haben sie einen Verfahrensmangel nicht schlüssig darlegen können (unten 5.).