Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin gegen die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1995 sowie Umsatz- und Gewinnfeststellungsbescheide 1992 bis 1995 als unbegründet abgewiesen. Gegen das FG-Urteil hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
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