Der Antrag der Klägerin, ihr für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.02.2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 119 Abs.1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Klägerin hat nach den beanstandungsfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 529 Abs. 1 ZPO), nicht den Beweis geführt, dass den sie behandelnden Ärzten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, der ursächlich für die ihrerseits erlittenen Schäden war.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|