OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2017
I-16 U 32/16
Normen:
HGB § 87 a Abs. 1; HGB § 87a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2017, 467
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 34/14

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Provisionszahlungsansprüchen eines Versicherungsvertreters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen I-16 U 32/16

DRsp Nr. 2017/2198

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Provisionszahlungsansprüchen eines Versicherungsvertreters

Beruft sich der Versicherer zur Verteidigung gegen einen Provisionszahlungsanspruch des Versicherungsvertreters auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB trägt er Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes. Der Versicherer hat konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, jedoch erfolglos geblieben oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag. Für die Fälle der Kleinstorni ergibt sich im Streitfall nichts anderes. Weil Versicherungskunden - anders als bei sonstigen Massengeschäften (wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements) - häufig nicht nur einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, rechtfertigt es die besondere Kundenbeziehung nicht nur auf den einzelnen Versicherungsvertrag abzustellen, sondern im Hinblick auf die Pflege der Kundenbeziehung kann es wirtschaftlich durchaus Sinn machen, einen einzelnen Versicherungsvertrag trotz nur geringer Beträge zu retten.

Tenor