Auf die Berufung der Beklagten werden das am 24. November 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert, das Versäumnisurteil vom 26. Januar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das klagende Land, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster Instanz. Diese trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall vom 21. August 2013 zugrunde, an dem der Bedienstete des klagenden Landes C. G. und die Beklagte jeweils als Fahrradfahrer beteiligt waren.
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