OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.06.2012
20 W 1/12
Normen:
AktG § 116; AktG § 93;
Fundstellen:
BB 2012, 1806
DB 2012, 2332
WM 2012, 2004
ZIP 2012, 1965
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 17/11

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Aufsichtsratsmitglieds einer AG durch den Insolvenzverwalter; Umfang der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats; Berechnung des Schadens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 20 W 1/12

DRsp Nr. 2012/13752

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Aufsichtsratsmitglieds einer AG durch den Insolvenzverwalter; Umfang der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats; Berechnung des Schadens

1.Den Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft trifft in einem gegen ein Aufsichtsratsmitglied nach §§ 116, 93 AktG geführten Schadensersatzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschaft durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Das Aufsichtsratsmitglied hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.