Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9.10.2015 -
Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A AG einen Zahlungsanspruch nach Anfechtung gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte ist Aktionärin der A AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Ihr Ehemann war von März 2009 bis 20.7.2011 Vorstand der Insolvenzschuldnerin.
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