BGH - Beschluß vom 19.01.2006
IX ZR 128/02
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 114/01
LG Lübeck, vom 28.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 136/98

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 128/02

DRsp Nr. 2006/2540

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

Im Regressprozess gegen einen Steuerberater ist der Mandant darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitpunkt, zu dem der streitige Auftrag erteilt wurde.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 675 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).