LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.01.2020
2 Sa 137/19
Normen:
BGB § 615; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1201/18

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Gründe einer verhaltensbedingten KündigungRisikosphäre des Arbeitgebers bei Verlust elektronisch gespeicherter Fakten für eine verhaltensbedingte Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 137/19

DRsp Nr. 2020/4091

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Gründe einer verhaltensbedingten Kündigung Risikosphäre des Arbeitgebers bei Verlust elektronisch gespeicherter Fakten für eine verhaltensbedingte Kündigung

1. Einzelfallbezogene Ausführungen zu einer unzureichenden Darlegung des vom Arbeitnehmer bestrittenen Kündigungsgrundes. 2. Der Umstand, dass die User-Kennung des als Autoverkäufer eingestellten und nunmehr gekündigten Arbeitnehmers im IT-System des Arbeitgebers bereits gelöscht wurde, und der Arbeitgeber daher nicht mehr in der Lage ist, zu den fehlenden Leistungen des Arbeitnehmers näher vorzutragen, führt nicht zu einer Verschiebung der Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Im Berufungsrechtszug steht noch eine ordentliche Kündigung in Streit sowie Entgeltzahlung für den ersten Monat nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten in der Region Autohäuser mit einer Markenbindung an Volkswagen.