LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2020
3 Sa 497/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1026/19

Darlegungs- und Beweislast des KündigendenFehlende Beweise für DieselschwundMitverschulden des Arbeitgebers bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 497/19

DRsp Nr. 2021/3901

Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden Fehlende Beweise für Dieselschwund Mitverschulden des Arbeitgebers bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen

1. Mangels nachweisbarer Straftaten ist eine fristlose und hilfsweise fristgerechte, verhaltensbedingte Kündigung unwirksam. 2. Ein einmaliger Verkehrsverstoß - hier Restalkohol - begründet kein Recht zur fristlosen Kündigung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.09.2019, Az.: 6 Ca 1026/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.11.2018 sein Ende gefunden hat oder aber fortbesteht, über Vergütungsansprüche des Klägers für November 2018 in unstreitiger Höhe von 2.624,15 EUR netto sowie über Schadensersatzansprüche, die die Beklagte widerklagend in Höhe von 6.909,59 EUR geltend macht.

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