OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.04.2017
15 U 49/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 41/12

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Folgen eines Befunderhebungsfehlers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 15 U 49/14

DRsp Nr. 2018/16108

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Folgen eines Befunderhebungsfehlers

1. Der Patient ist im Arzthaftungsprozess grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Unterlassen einer gebotenen Befunderhebung zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte. 2. Die Umkehr der Beweislast kommt nur dann in Betracht, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die unterlassene Befunderhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder das Verhalten des Arztes als grob fehlerhaft darstellen würde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.