BFH - Beschluss vom 22.05.2019
X B 109/18
Normen:
FGO § 96, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 122 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 900
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2760/17

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs eines Bescheides

BFH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen X B 109/18

DRsp Nr. 2019/11195

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs eines Bescheides

1. NV: Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang des Bescheids innerhalb des gesetzlich vermuteten Zeitraums, muss er substantiiert Tatsachen vortragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und deshalb Zweifel am Zugang zum gesetzlich vermuteten Zeitpunkt begründen. 2. NV: Hat der Steuerpflichtige seinen Vortrag im Rahmen des ihm Möglichen substantiiert, hat das FG den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieses Vorbringens aufzuklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO gegeneinander abzuwägen. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige den betreffenden Briefumschlag mit Poststempel nicht vorlegen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2018 – 15 K 2760/17 G,U,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 122 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 2015 gewerbliche Einkünfte.