KG - Beschluss vom 25.03.2021
12 AktG 1/21
Normen:
AktG § 71 Abs. 1 Nr. 6; AktG § 237 Abs. 3 Nr. 2; AktG § 246a Abs. 2 Nr. 3; WpHG § 44;

Darlegungs- und Beweislast im Freigabeverfahren gemäß § 246a AktGAnforderungen an die Begründung einer Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG

KG, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 12 AktG 1/21

DRsp Nr. 2021/7486

Darlegungs- und Beweislast im Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG Anforderungen an die Begründung einer Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG

1. Es ist auch im Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG Aufgabe des klagenden Aktionärs, die Voraussetzungen für einen Stimmrechtsverlust gemäß § 44 WpHG darzulegen und zu beweisen. Es ist nicht ausgeschlossen, insoweit die Grundsätze der sog. sekundären Darlegungslast heranzuziehen. Dafür bedarf es jedoch des Vortrags von hinreichenden Anknüpfungstatsachen (s. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, Rn. 28, juris). 2. Der Beschluss über eine Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Verfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AktG bedarf grundsätzlich keiner sachlichen Rechtfertigung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kapitalherabsetzung in Folge eines Delisting beschlossen werden soll, um der Aktiengesellschaft zu ermöglichen, selbst die von ihr emittierten Wertpapiere zu erwerben.