ArbG Kaiserslautern, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1367/19
Darlegungs- und Beweislast im ZivilprozessBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtBeendigung einer betrieblichen Übung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 230/20
DRsp Nr. 2022/4815
Darlegungs- und Beweislast im ZivilprozessBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtBeendigung einer betrieblichen Übung
1. Derjenige, der sich eines Anspruchs berühmt, ist dafür darlegungs- und beweispflichtig. Die Darlegungslast richtet sich grundsätzlich nach der Beweislast. Jede Partei, die eine Rechtsfolge begehrt, trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen.2. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht eine betriebliche Übung durch ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn und soweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte, ihm werde eine entsprechende Leistung auch zukünftig gewährt. Dieses Verhalten ist als Vertragsangebot zu werten, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen werden kann, wobei der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151BGB entbehrlich ist.
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