BFH - Beschluss vom 30.09.2014
I B 164/13
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 216
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 129/13

Darlegungs- und Beweislast zu Steuerpflichtigen bei Anfechtung von Steuerbescheiden

BFH, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen I B 164/13

DRsp Nr. 2014/18376

Darlegungs- und Beweislast zu Steuerpflichtigen bei Anfechtung von Steuerbescheiden

1. NV: Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden. 2. NV: Ein solcher Verfahrensfehler ist nicht schlüssig gerügt, wenn der Steuerpflichtige lediglich vorträgt, die Klage gegen einen Schätzungsbescheid habe in Folge der Beschlagnahme der besteuerungsrelevanten Unterlagen nur mit der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Schätzung begründet werden können. Vielmehr muss dargelegt werden, warum die zur Substantiierung des Klagebegehrens nötigen Informationen nicht über eine Akteneinsicht oder aus einem dem Steuerpflichtigen verfügbaren Außenprüfungsbericht gewonnen werden konnten.

1. Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, so muss er zwecks Bezeichnung des Klagebegehrens zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. 2. Verstößt er hiergegen und bessert er das Vorbringen auch nach Setzung einer Frist gem. § 65 Abs. 2 FGO nicht nach, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Gründe