BFH - Beschluss vom 19.05.2010
IX B 198/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 165; ZPO § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1647
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II 943/06

Darlegungsanforderungen an eine Beschwerde i.R.d. Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten zu der von zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen abweichenden Kostentragung unter (ehemaligen) Eheleuten

BFH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen IX B 198/09

DRsp Nr. 2010/13613

Darlegungsanforderungen an eine Beschwerde i.R.d. Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten zu der von zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnissen abweichenden Kostentragung unter (ehemaligen) Eheleuten

1. NV: Legt der Kläger - anders als das FG - seinen Ausführungen auch für die Zeit nach der Trennung der Eheleute eine steuerrechtlich anzuerkennende abweichende (stillschweigende) Vereinbarung unter diesen zugrunde, rügt er insoweit lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG, also die materielle Unrichtigkeit des Urteils; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. 2. NV: Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens der Amtsermittlung ist nicht gegeben, wenn ausweislich des Sitzungsprotokolls "die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert" wurde, ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder der Kläger auf ihn oder anderweitige Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt hätte, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung oder weitere Aufklärungsmaßnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen beabsichtigte.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 155; ZPO § 165;