BFH - Beschluss vom 25.08.2009
III B 136/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 67 S. 1; AO § 149 Abs. 1 S. 2; AO § 364b Abs. 1 Nr. 3; BGB § 181;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen V 61/2006

Darlegungserfordernisse i.F.e. behaupteten grundsätzlichen Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren; Formerfordernisse eines Kindergeldantrags

BFH, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen III B 136/08

DRsp Nr. 2009/23846

Darlegungserfordernisse i.F.e. behaupteten grundsätzlichen Bedeutung im finanzgerichtlichen Verfahren; Formerfordernisse eines Kindergeldantrags

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 67 S. 1; AO § 149 Abs. 1 S. 2; AO § 364b Abs. 1 Nr. 3; BGB § 181;

Gründe

I.

Der für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tätige Lohnsteuerhilfeverein hatte Kindergeld für den Zeitraum Januar bis November 2003 beantragt. Mit dem Antrag legte der Verein eine Bestätigung vor, dass sich die Tochter des Klägers in Ausbildung befunden habe, außerdem u.a. Ablichtungen der Lohnsteuerkarten und eine Berechnung, dass die Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag nicht erreichten.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) forderte den Kläger auf, einen Kindergeldantrag-Vordruck auszufüllen; anderenfalls müsse der Antrag abgelehnt werden. Nachdem die dafür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, lehnte die Familienkasse den Antrag ab.