FG München - Urteil vom 19.03.2013
5 K 2151/12
Normen:
AO § 122 Abs. 2;

Darlegungslast bei Bescheidzugang außerhalb der Drei-Tages-Frist

FG München, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 5 K 2151/12

DRsp Nr. 2013/7535

Darlegungslast bei Bescheidzugang außerhalb der Drei-Tages-Frist

1. Die Familienkasse trägt aufgrund ihrer Beweisnähe die Beweislast dafür, dass der Bescheid ihren Bereich verlassen hat. 2. Ist dieser Beweis geführt und beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr der Bescheid nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO zugegangen ist, so muss sie ihre Zweifel substantiiert vortragen, d. h. Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der Typische – Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post – ernstlich in Betracht zu ziehen ist. 3. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht, vielmehr müssen Zweifel nach den Umständen des Falles oder nach dem schlüssigen oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen der Klägerin berechtigt sein.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihr Kind A, geboren am 12. Februar 2003. Sie trägt vor, sie habe vom Ablehnungsbescheid vom 7. März 2012 „erst später Kenntnis” erlangt. Deshalb sei ihr Einspruch vom 17. April 2012 nicht verspätet und die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2012 auch unzutreffend.

Die Klägerin beantragt,