1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihr Kind A, geboren am 12. Februar 2003. Sie trägt vor, sie habe vom Ablehnungsbescheid vom 7. März 2012 „erst später Kenntnis” erlangt. Deshalb sei ihr Einspruch vom 17. April 2012 nicht verspätet und die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2012 auch unzutreffend.
Die Klägerin beantragt,
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