LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.01.2016
13 Sa 1165/15
Normen:
AGG § 22; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4027/15

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Vorwurf der BenachteiligungKeine Hinweispflicht des Gerichts bei mangelhafter Berufungsbegründung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 1165/15

DRsp Nr. 2020/13320

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Vorwurf der Benachteiligung Keine Hinweispflicht des Gerichts bei mangelhafter Berufungsbegründung

In der Berufungsbegründung muss eindeutig aufgezeigt werden, was mit dem Rechtsmittel im Einzelnen angegriffen werden soll. Wenn eine Verletzung der Hinweispflicht gerügt wird, ist vorzutragen, was auf entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre und inwieweit dies zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt hätte. Ist die Berufungsbegründung mangelhaft, muss das Gericht zwecks Nachbesserung nicht hinweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2015 - 10 Ca 4027/15 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 22; ZPO § 139;

Tatbestand

Der Kläger macht in der Berufungsinstanz noch die Unwirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch geltend.

Er war bei der Beklagten als Ingenieur gegen ein Monatsbruttogehalt von zuletzt 3.350,00 € angestellt. Nach einem Motorradunfall ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Die Beklagte entwickelt mit weniger als zehn Mitarbeitern Beleuchtungskonzepte.

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