Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht in der Berufungsinstanz noch die Unwirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch geltend.
Er war bei der Beklagten als Ingenieur gegen ein Monatsbruttogehalt von zuletzt 3.350,00 € angestellt. Nach einem Motorradunfall ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Die Beklagte entwickelt mit weniger als zehn Mitarbeitern Beleuchtungskonzepte.
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