Darlegungslast für Rechtsfragen, die grundsätzlich geklärt sind
BFH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen X B 37/99
DRsp Nr. 1999/8734
Darlegungslast für Rechtsfragen, die grundsätzlich geklärt sind
Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn die für die zu treffende Entscheidung bedeutsamen Rechtsfragen als prinzipiell geklärt anzusehen sind.