FG München - Urteil vom 25.03.2003
2 K 2949/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 11 ;

Darlehen an Unterhaltsberechtigte; Forderungsverlust; Außergewöhnliche Belastung; Abflusszeitpunkt; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 2949/02

DRsp Nr. 2003/6644

Darlehen an Unterhaltsberechtigte; Forderungsverlust; Außergewöhnliche Belastung; Abflusszeitpunkt; Einkommensteuer 2000

Wird an eine unterhaltsberechtigte Person ein Darlehen gewährt, so ist der Ausfall der Dar-lehensforderung im Jahr des Forderungsverlustes nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger gewährte seinem Vater am 6.7.1993 ein Darlehen von DM 30.000,00 zur Tilgung privater Schulden. Am 27.7.1996 wurde die Darlehensgewährung schriftlich festgehalten. Am 12.10.1998 verstarb der Vater des Klägers.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für 2000 machte der Kläger den Ausfall des Darlehens als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend.

Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte für 2000 mit Bescheid vom 18.9.2001 die Einkommensteuer auf DM 20.173,00 und den Solidaritätszuschlag auf DM 1.109,51 fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Entscheidung vom 5.6.2002 als unbegründet zurück.