FG Münster vom 17.06.1998
7 K 2279/96 F, G
Fundstellen:
EFG 1999, 109

Darlehen der Kinder an die von den Eltern beherrschte KG

FG Münster, vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 7 K 2279/96 F, G

DRsp Nr. 2001/3050

Darlehen der Kinder an die von den Eltern beherrschte KG

Erhalten Kinder von ihren Eltern Geld unter der Bedingung geschenkt, diese Beträge als Darlehen einer von einem Elternteil beherrschten KG zur Verfügung zu stellen, sind die Zinszahlungen der KG nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Gründe:

Streitig ist, ob Darlehensverhältnisse zwischen der Klägerin und den Kindern des alleinigen Kommanditisten der Klägerin steuerlich anzuerkennen sind.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein elektrotechnisches Unternehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B. Verwaltungs-GmbH (GmbH), der auch die Geschäftsführung der KG obliegt. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist Herr (B.), der alleiniger Kommanditist der Klägerin ist. Am Gesellschaftskapital in Höhe von 500.000,- DM ist die GmbH nicht beteiligt. Sie erhält als Vergütung eine Haftungsentschädigung in Höhe von 3 v.H. von 50.000,- DM. Außerdem steht ihr eine Erstattung ihrer Auslagen zu sowie die Verzinsung ihres Separatkontos in Höhe von 6 v.H.