Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2000 unter anderem Kosten eines früher durchgeführten Studiums geltend, die in monatlichen Tilgungsraten eines während des Studiums in Anspruch genommenen Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestanden. Wegen des ursächlichen Zusammenhangs mit seinen im Streitjahr erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit beantragte er ihre Berücksichtigung als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.200,-- DM.
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