FG Hessen - Urteil vom 09.07.2004
5 K 4256/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 2 § 33a Abs. 1 ;

Darlehen; Studium; Tilgungsrate; Werbungskosten; Sonderausgaben; Außergewöhnliche Belastungen; BaföG - Keine steuermindernde Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein Studiendarlehen

FG Hessen, Urteil vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 5 K 4256/02

DRsp Nr. 2005/21295

Darlehen; Studium; Tilgungsrate; Werbungskosten; Sonderausgaben; Außergewöhnliche Belastungen; BaföG - Keine steuermindernde Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein Studiendarlehen

Die Rückzahlung von Darlehensraten für das früher während eines Studiums erhaltene Darlehen nach dem BAföG ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 2 § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2000 unter anderem Kosten eines früher durchgeführten Studiums geltend, die in monatlichen Tilgungsraten eines während des Studiums in Anspruch genommenen Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestanden. Wegen des ursächlichen Zusammenhangs mit seinen im Streitjahr erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit beantragte er ihre Berücksichtigung als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.200,-- DM.