Darlehensaufnahme und Damnum: Welche besonderen Anforderungen an Fälligkeitsdarlehen gestellt werden

Die Aufnahme von Darlehen ist ein gängiger Vorgang im Geschäftsleben, der jedoch einige besondere buchhalterische Anforderungen mit sich bringt. Auch beim Fälligkeitsdarlehen mit einem Damnum müssen steuer- und handelsrechtliche Vorschriften beachtet werden. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Aspekte und den entsprechenden Buchungssatz im Detail.

Fälligkeitsdarlehen mit Damnum: Was gilt es zu beachten?

Fälligkeitsdarlehen sind Darlehen, bei denen der gesamte Kreditbetrag am Ende der Laufzeit in einer Summe zurückgezahlt wird. Ein häufig anzutreffendes Merkmal dieser Darlehen ist das Damnum (auch Disagio genannt): ein Abgeld, das bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten wird. Es handelt sich hierbei um eine Art Zinsvorauszahlung.

Ansatz und Bewertung des Darlehens

Bei der Aufnahme eines Darlehens wird der Darlehensbetrag (abzüglich des Damnums) auf dem Bankkonto gutgeschrieben. Der Bruttodarlehensbetrag (Ansatz gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG) wird als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten erfasst.

Nach § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 2 EStG sind Verbindlichkeiten grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Das bedeutet, dass das Darlehen zum Rückzahlungsbetrag (Nennwert) bewertet wird. Eventuelle Abzüge, wie das Damnum, mindern nicht den Ansatz der Verbindlichkeit, sondern werden separat als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) behandelt.