FG Köln - Urteil vom 27.01.2010
10 K 4974/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 945

Darlehensforderung als Sonderbetriebsvermögen II

FG Köln, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 10 K 4974/06

DRsp Nr. 2010/6547

Darlehensforderung als Sonderbetriebsvermögen II

Eine Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, mit der eine atypisch stille Gesellschaft besteht, gehört auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des atypisch stillen Gesellschafters, wenn die Darlehensmittel an die GmbH zu deren weiterer Verwendung überwiesen werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine weitgehend verlorene Darlehensforderung der Kläger Teil ihres Sonderbetriebsvermögens gewesen und ob deshalb insoweit eine Verlusterhöhung eingetreten ist.

Die O GmbH (GmbH) betrieb ein Unternehmen, dessen Gegenstand u.a. der Vertrieb von Produkten und Software sowie die Vergabe von Lizenzen für den Fitness-, Reha- und Wellnessbereich sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Beratungsdienstleistungen auf diesem Gebiet war. Am Stammkapital der GmbH in Höhe von ... EUR waren bis Mitte 2004 der beigeladene Herr K mit ... EUR und Herr T mit ... EUR beteiligt; K war gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH.