I.
Streitig ist die Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Sonderbetriebsvermögen.
Die Klägerin (Klin) ist eine Kommanditgesellschaft, die eine ... betreibt. Gesellschafter sind die K GmbH als Komplementärin und der Beigeladene K als Kommanditist.
Die Klin unterhielt langjährige Geschäftsbeziehungen zur X KG, die seit dem Jahre 1985 alle Versicherungsangelegenheiten der Klin betreute. Diese KG war berechtigt, im Namen der Klin Versicherungsverträge abzuschließen und zu kündigen. Sie war mit Schadensabwicklungen sowie mit Finanzierungen befasst.
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