FG Nürnberg - Urteil vom 28.01.2010
4 K 612/07
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4;

Darlehensgewährung der Kommanditgesellschaft an die Kommanditisten und Kapitalkonto im Sinne des § 15 a EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 4 K 612/07

DRsp Nr. 2010/5692

Darlehensgewährung der Kommanditgesellschaft an die Kommanditisten und Kapitalkonto im Sinne des § 15 a EStG

1. Eine Darlehensgewährung der Kommanditgesellschaft an die Kommanditisten führt bei fehlender Fremdvergleichs-Üblichkeit zu einer Entnahme und damit zur Verringerung des zum Verlustausgleich zur Verfügung stehenden Kapitalkontos im Sinne des § 15 a EStG. 2. Die Abgrenzung der Kapitalkonten der Gesellschafter gegenüber Konten, auf denen Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter ausgewiesen sind, richtet sich nicht nach der Bezeichnung des Kontos (z.B. als Kapitalkonto, Verrechnungskonto oder Darlehenskonto), sondern danach, ob Zu- und Abgänge gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4;

Tatbestand:

An der Klägerin, der Fa. Komplementär GmbH & Co KG, waren in den Streitjahren beteiligt:

als Komplementäredie Komplementär Verwaltungs-GmbH -ohne Kapitaleinlage- und

A (ab 31.12.1999) - ohne Kapitaleinlage,

als KommanditistenB mit 25 %

C mit 25 %

D mit 25 %.

E war mit 25 % als Kommanditist beteiligt. E ist am 30.07.2009 verstorben und wurde laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 04.09.2009 von C, dem Beigeladenen zu 3 und F zu je 1/2 beerbt. Die Komplementäre sind weder am Gewinn noch am Verlust beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag vom 01.01.1995 enthält u.a. folgende Bestimmungen: