FG Berlin - Urteil vom 16.01.2002
7 K 8014/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; AO § 90 Abs. 2 ; KStG § 27 Abs. 3 ; AO § 160 ;

Darlehensgewährung durch eine Domizilgesellschaft

FG Berlin, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 7 K 8014/00

DRsp Nr. 2002/4509

Darlehensgewährung durch eine Domizilgesellschaft

Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten aus § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, dann kann zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für denunter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; AO § 90 Abs. 2 ; KStG § 27 Abs. 3 ; AO § 160 ;

Tatbestand:

Gegenstand der Klägerin war der Vertrieb und der Handel mit Computern und elektronischen Geräten sowie die Entwicklung von Software.

Sie wurde am 13. Oktober 1989 gegründet. Von dem Stammkapital in Höhe von 51.000,00 DM hielt in den Streitjahren der Geschäftsführer, ..., - B -, mindestens 25.000,00 DM (= 49,1 v. H.). Die übrigen Anteile soll eine ... Handelsgesellschaft mbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Berlin gehalten haben, die jedoch den Vollzug des zweifelsfrei beabsichtigten Erwerbs bestreitet. Das Gericht nimmt insoweit auf Bl. 48 bis 68 der Streitakte Bezug.

B ist unter anderem auch an der ... GmbH mit einem Kapitalanteile von 40 v. H. beteiligt, die in Moskau eine Niederlassung unterhält.