BFH - Urteil vom 16.10.2002
I R 17/01
Normen:
EStG (1985) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-USA (1954/65) Art. III, VII Abs. 1, 3 Art. XV Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 461
BFH/NV 2003, 366
BFHE 200, 521
BStBl II 2003, 631
DB 2003, 1422
DStRE 2003, 358
NZG 2003, 342
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VI 42/99

Darlehensgewährung durch Kommanditisten an seine KG

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen I R 17/01

DRsp Nr. 2003/2656

Darlehensgewährung durch Kommanditisten an seine KG

»1. Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten Finanzamts ein anderes Finanzamt für den Steuerfall zuständig, weil die Zuständigkeit an das Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze anknüpft und der Kläger diese Grenze über eine gewisse Zeit hin nicht mehr erreicht hat, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte Finanzamt bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter. 2. Hat eine deutsche KG von ihrem Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen erhalten und mit dem Darlehensbetrag Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft erworben, so hindert das DBA-USA 1954/65 nicht die Erfassung der Darlehenszinsen als steuerpflichtige Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters. 3. Der für die deutsche KG entstandene Zinsaufwand ist in einem solchen Fall nur insoweit einer US-amerikanischen Betriebsstätte der KG zuzurechnen, als die US-amerikanische Personengesellschaft i.S. des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65 aktiv gewerblich tätig war und ihre Betriebsstätten sich in den USA befanden. 4. Die Verwaltung von Beteiligungen und Vermögen ist keine aktive gewerbliche Tätigkeit i.S. des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65.«

Normenkette:

EStG (1985) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-USA (1954/65) Art. III, VII Abs. 1, 3 Art. XV Abs. 1 ;

Gründe: