FG Brandenburg - Urteil vom 23.10.2002
2 K 1337/00
Normen:
EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 261
GmbHR 2003, 429

Darlehenshingabe einer GmbH an ihren Gesellschafter

FG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 1337/00

DRsp Nr. 2003/510

Darlehenshingabe einer GmbH an ihren Gesellschafter

(Hingabe eines Darlehens an Gesellschafter aus betrieblichen Gründen ist keine verdeckte Gewinnausschüttung; Teilwert der Darlehensforderung; Körperschaftsteuer 1996 und Gewerbesteuermessbetrags 1996)1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis allein stellt hinsichtlich der Werthaltigkeit einer Darlehensforderung keinen wertaufhellenden Umstand dar, der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einer Forderungsabschreibung entgegenstehen könnte. Allein daraus ergibt sich nämlich nicht, ob der Schuldner zum Bilanzstichtag über ausreichende Mittel verfügte, um die Ansprüche seiner Gläubiger zu erfüllen.2. Die Hingabe eines Darlehens an einen zahlungsunfähigen Gesellschafter stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe für die Darlehenshingabe ausschlaggebend gewesen sind. Solche betriebliche Gründe liegen vor, wenn das Darlehen zweckgebunden zur Weitergabe als kapitalersetzendes Darlehen an eine andere, in Zahlungsschwierigkeiten geratene Gesellschaft gewährt wird, direkt an diese ausgezahlt wird, und angesichts umfangreicher Geschäftsbeziehungen ein besonderes betriebliches Interesse am Erhalt des Betriebes der anderen Gesellschaft besteht.

Normenkette:

EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; EStG (1990) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;