FG Münster - Urteil vom 09.07.2010
9 K 1213/09 G,F
Normen:
BewG § 13 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;

Darlehenslaufzeit; Unverzinslichkeit; Höhe des Abzinsungsbetrages

FG Münster, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 9 K 1213/09 G,F

DRsp Nr. 2010/18709

Darlehenslaufzeit; Unverzinslichkeit; Höhe des Abzinsungsbetrages

1. Ist für ein Darlehen keine bestimmte Laufzeit vereinbart und kann dieses somit gemäß § 488 BGB unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden, ist für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gleichwohl von einer mehr als 12-monatigen Darlehenslaufzeit auszugehen, wenn der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen der Kapitalüberlassung mit einer solchen Laufzeit rechnen kann. 2. Die Feststellungslast für die Verzinslichkeit eines Darlehens liegt beim Steuerpflichtigen. Die Kopie einer Zinsvereinbarung kann deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn die zeitgerechte Datierung der Vereinbarung nicht glaubhaft nachgewiesen und diese auch tatsächlich nicht durchgeführt wurde. 3. Ein unverzinsliches Darlehen, dessen Laufzeit unbestimmt ist, ist gemäß § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten. Unter Zugrundelegung eines gesetzlichen Abzinsungssatzes von 5,5% entspricht dies einem Vervielfältiger von 0,503, d.h. einer Laufzeit von knapp 13 Jahren.

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand: