FG München - Urteil vom 27.04.2015
7 K 2819/12
Normen:
AStG § 7 Abs. 1; AStG § 18 Abs. 1; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5; AStG § 8 Abs. 1 Nr. 7; AStG § 9; DBA HUN Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; DBA HUN Art. 23 Abs. 1 Buchst. c; DBA HUN Art. 10; DBA HUN Art. 11;
Fundstellen:
BB 2017, 536
IStR 2016, 37

Darlehensvergabe durch eine ausländische Landesholding an Konzerngesellschaften ist eine Vergabe von Kapital i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG und weder eine Dienstleistung noch eine sog. aktive Tätigkeit

FG München, Urteil vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 7 K 2819/12

DRsp Nr. 2015/10733

Darlehensvergabe durch eine ausländische Landesholding an Konzerngesellschaften ist eine Vergabe von Kapital i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG und weder eine Dienstleistung noch eine sog. aktive Tätigkeit

1. Die Zuordnung der verschiedenen von einer ausländischen Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten unter den Katalog des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG ist nach Maßgabe einer funktionalen Betrachtungsweise vorzunehmen. 2. Übt eine ausländische Gesellschaft unterschiedliche Tätigkeiten aus, sind die einzelnen Bereiche nach der Verkehrsauffassung voneinander zu sondern. Jedem Bereich sind auch seine Nebenerträge zuzuordnen. 3. Die Verwaltung von eigenem Vermögen und die im eigenen Namen erfolgte Aufnahme und Weitergabe von Kapital innerhalb eines Konzerns stellt keine Dienstleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG, sondern eine Vergabe von Kapital i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG dar. 4. Die sog. Aktivitätsklausel des Art. 23 Abs. 1 DBA-Ungarn erfordert das Vorliegen von ausschließlich oder fast ausschließlich innerhalb Ungarns ausgeübten Tätigkeiten, wie die Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Dienstleistungen oder die Ausführung von Bank- oder Versicherungsgeschäften. Finanzdienstleistungen fallen nicht unter den Dienstleistungsbegriff.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AStG § 7 Abs. 1; AStG § 18 Abs. 1;