FG Nürnberg - Urteil vom 21.05.2010
4 K 821/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 42;

Darlehensverhältnis unter Angehörigen

FG Nürnberg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 821/09

DRsp Nr. 2010/15429

Darlehensverhältnis unter Angehörigen

1. Bei einem Darlehen ist die Fremdüblichkeit und damit die Abgrenzung von der verschleierten Schenkung anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen. 2. Fehlt bei einem Darlehensvertrag zwischen Vater und Tochter eine Tilgungsregelung und ist das Darlehen bis zum Tod des Darlehensgebers (Vater) unkündbar, so liegt eine fremdunübliche, unangemessene Gestaltung vor.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 42;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Anschaffung des Anwesens Str.

1 in 1 ein entgeltlicher Erwerb ist und ob weitere Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Der im Jahr 1926 geborene und am 25.09.2008 verstorbene Vater der Klägerin übertrug mit Kaufvertrag

des Notars A

vom 02.09.1999 der Klägerin das Grundstück mit Haus in 1 , Str.