Streitig ist, ob die Anschaffung des Anwesens Str.
1 in 1 ein entgeltlicher Erwerb ist und ob weitere Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Der im Jahr 1926 geborene und am 25.09.2008 verstorbene Vater der Klägerin übertrug mit Kaufvertrag
des Notars A
vom 02.09.1999 der Klägerin das Grundstück mit Haus in 1 , Str.
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