Die Parteien streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit eines Darlehensverlusts als außergewöhnliche Belastung.
Der 1965 geborene, geschiedene Kläger erzielte im Streitjahr 2001 gewerbliche Einkünfte als Versicherungsvertreter, ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus seiner Tätigkeit als Redner und Sitzungspräsident im ... Karneval selbständige Einkünfte. In seiner im Februar 2003 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 machte er als außergewöhnliche Belastung einen Betrag von insgesamt 19.829,74 DM geltend und trug hierfür zur Begründung vor (Bl. 65 EStA 01):
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