Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Prokurist bei der W-KG nichtselbständig tätig. Auf Grund eines am 18. Januar 1990 mit der KG geschlossenen Tantiemenvertrages erhielt der Kläger neben seiner Vergütung jährlich eine Tantieme in Höhe von 30 v. H. des bilanzierten Jahresgewinns der KG. Die Zusatzvereinbarung vom selben Tag hat u. a. folgenden Wortlaut:
"...
Die im Rahmen des o. g. Tantiemenvertrages ausgezahlten Beträge werden von Herrn S. in Höhe des sich aus der Auszahlung ergebenden Netto-Betrages der Firma W-KG als Darlehen zur Verfügung gestellt und mit 6 % p. a. verzinst. Herr S. ist verpflichtet, das Darlehen ausnahmslos zum Erwerb von Teilen der Kommanditeinlagen sowie stillen Gesellschaftsanteilen zu verwenden.
..."
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