BFH - Urteil vom 29.08.2007
IX R 17/07
Normen:
AO § 42 ; EStG § 9 § 20 Abs. 3 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 426
BFHE 219, 32
BStBl II 2008, 502
DB 2008, 269
FamRZ 2008, 608
NJW 2008, 1615
NZM 2008, 220
ZEV 2008, 247
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1875/03

Darlehensverträge zwischen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX R 17/07

DRsp Nr. 2008/3005

Darlehensverträge zwischen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung

»Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem angestrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.«

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 9 § 20 Abs. 3 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) bilden als Schwestern nach der Übertragung mehrerer fremd vermieteter Grundstücke durch ihre Eltern im Jahr 1995 eine Grundstücksgemeinschaft, die u.a. die beiden streitbefangenen Grundstücke S und B hielt.

Zum Erwerb des Grundstücks S hatte der Vater der Klägerinnen bei der Anschaffung u.a. ein Darlehen von 90 000 DM bei seiner Mutter aufgenommen, das mit 10 % p.a. zu verzinsen und beidseitig uneingeschränkt kündbar war. Tilgungsleistungen, eine Rückzahlungsverpflichtung oder die Leistung einer Sicherheit waren nicht vereinbart.