Streitig ist im Rahmen des § 10e Abs. 6a EStG der Abzug von Darlehenszinsen, die an die Kinder der Kläger gezahlt wurden.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; sie erzielen vornehmlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, und zwar der Kläger als Fotograf und die Klägerin als Modedesignerin. Am 2. Dezember 1990 übertrugen sie ihren 1983 bzw. 1984 geborenen Kindern A und B schenkungshalber festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von jeweils 75.000 DM. Die Wertpapiere wurden bei der Bank in Depots geführt, die jeweils auf den Namen eines Kindes lauteten, versehen mit dem Zusatz "Mdj. GV Kläger und Klägerin". Zum Zeitpunkt der Übertragung hatten die Kläger keine konkreten Absichten, ein Eigenheim zu bauen oder zu erwerben. Im Juni 1990 hatten sie noch dem Bruder des Klägers ein Darlehen über DM 25.000 gewährt und im Oktober 1990 eine hochwertige Einbauküche in der von ihnen bewohnten Mietwohnung einbauen lassen.
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