FG Münster - Urteil vom 25.02.2003
6 K 4775/98 F
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 904

Darlehenszinsen an eine in den Niederlanden zwischengeschaltete B.V. können wegen Haftungsfreistellung anzuerkennen sein

FG Münster, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 4775/98 F

DRsp Nr. 2003/14085

Darlehenszinsen an eine in den Niederlanden zwischengeschaltete B.V. können wegen Haftungsfreistellung anzuerkennen sein

Die an eine weitgehend funktionslose B.V. gezahlten Darlehenszinsen können allein wegen des außersteuerlichen Grundes der Begrenzung eines Haftungsrisikos als Zwischenschaltungsgrund anzuerkennen sein.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine gewerblich tätige Personengesellschaft. Sie firmierte bis zum 27. März 1992 als OHG und wurde anschließend in eine GmbH & Co. KG umgewandelt.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1989 veräußerten die Gesellschafter H und L 50 % ihrer Gesellschaftsanteile zum Preise von 14.058.750 DM an die Beigeladene zu 1., eine 1976 von der Beigeladenen zu 2. gegründete Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1. ist die Beigeladene zu 2. Beide Firmen gehören zu dem in England ansässigen A- Konzern.

Zum 1. Januar 1992 übertrug die Gesellschafterin der Klägerin, Frau L, ihren Gesellschaftsanteil von 500.000 DM an ihren Sohn, der einen Anteil von 200.000 DM zum 1. April 1992 zum Preise von 6.003.764 DM an die Beigeladene zu 1. veräußerte.