FG München - Urteil vom 15.10.2014
1 K 1008/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 3; AO § 233a;

Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer nach Einspruch verzinst erstatteten Einkommensteuernachzahlung sind keine Werbungskosten Einkunftserzielungsabsicht bei Finanzierung einer Steuernachzahlung durch ein Darlehen

FG München, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 1 K 1008/14

DRsp Nr. 2015/6185

Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer nach Einspruch verzinst erstatteten Einkommensteuernachzahlung sind keine Werbungskosten Einkunftserzielungsabsicht bei Finanzierung einer Steuernachzahlung durch ein Darlehen

1. Weder Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenes Darlehen noch Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Vorschrift des § 12 Nr. 3 EStG hat insoweit nur klarstellende Bedeutung. 2. Auch in Fällen, in denen es nach Einspruch ohne die Beantragung der Verfügung der Aussetzung der Vollziehung zu hohen Steuererstattungen nebst Zinsen nach § 233a AO kommt, sind Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung der später verzinst erstatteten Einkommensteuernachzahlung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. 3. Erst bei Kenntnis der Überzahlung einer Steuer kann beim Steuerpflichtigen eine konkrete und auf den jeweiligen Erstattungsteil bezogene Einkunftserzielungsabsicht entstehen. Kenntnis in diesem Sinne vermittelt erst der die Erstattung festsetzende Steuerbescheid; die rechtliche Einschätzung des Steuerpflichtigen über die Erfolgsaussichten seines Einspruchs sind dem nicht gleichzusetzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 3;