BGH - Urteil vom 30.09.2019
AnwZ (Brfg) 63/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 42
BB 2019, 2817
DB 2019, 2624
MDR 2020, 63
NJW 2019, 3649
NZG 2020, 239
WM 2020, 570
ZIP 2019, 2414
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 02.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 17/16 (I)

Darstellen der anwaltlichen Tätigkeit als Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses; Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Urteil vom 30.09.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/17

DRsp Nr. 2019/16531

Darstellen der anwaltlichen Tätigkeit als Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses; Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

a) Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.b) Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das ihm an Verkündungs statt am 2. Oktober 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2; BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 1 -4;

Tatbestand