Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2019 wird der Bescheid vom 07.08.2019 insoweit aufgehoben, als die Monate Juli bis einschließlich September 2019 betroffen sind.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld im Hinblick auf die Tochter des Klägers, A, für den Zeitraum Juli bis September 2019 streitig.
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