BFH - Urteil vom 17.10.2023
VII R 30/20
Normen:
AO § 30 Abs. 2 Nr. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 202; EStG § 7h; EStG § 7i; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; HGB § 255;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2228/17

Darstellung von (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung in einem Prüfungsbericht; Verletzung des Steuergeheimnisses

BFH, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen VII R 30/20

DRsp Nr. 2024/7976

Darstellung von (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung in einem Prüfungsbericht; Verletzung des Steuergeheimnisses

NV: Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.11.2019 - 4 K 2228/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 2 Nr. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1; AO § 202; EStG § 7h; EStG § 7i; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; HGB § 255;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3.