BGH - Beschluss vom 21.05.2019
1 StR 159/19
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; StGB § 73 Abs. 1;
Fundstellen:
wistra 2019, 466
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 18.12.2018

Darstellungsanforderungen des Urteils hinsichtlich der verkürzten Steuern; Gewinnerzielung aus dem Verkauf von Altmetall

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 1 StR 159/19

DRsp Nr. 2019/12052

Darstellungsanforderungen des Urteils hinsichtlich der verkürzten Steuern; Gewinnerzielung aus dem Verkauf von Altmetall

Ein Urteil genügt im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Steuern den sich hieraus ergebenden Darstellungsanforderungen nicht, wenn die Berechnungsdarstellungen zahlreiche Mängel aufweisen und im Ergebnis nicht nachvollziehbar sind.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; StGB § 73 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 19. Oktober 2016 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2018 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.718.843,60 Euro angeordnet.