Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Prüfung der Wertgrenze des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Wohnungswert zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist von Beruf Landwirt. Er betreibt die Haltung von Pferden, insbesondere von Zuchthengsten. Er kauft Fohlen bzw. junge Pferde, die er aufzieht, ausbildet und dann verkauft.
Der Kläger ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. In den Jahresabschlüssen für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 brachte der Kläger u. a. folgende Sonderabschreibungen (Sonder-AfA gemäß § 7g Abs. 1 EStG) und Ansparabschreibungen (§ 7 g Abs. 3 EStG) in Ansatz: (...)
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