ArbG Ludwigshafen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1008/21
Das Maßregelungsverbot des § 612a BGBZulässige Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchGImpfverweigerung als Kündigungsgrund
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 461/21
DRsp Nr. 2022/13202
Das Maßregelungsverbot des § 612aBGBZulässige Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1KSchGImpfverweigerung als Kündigungsgrund
Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 aBGB, wenn ein Krankenhausträger in der gesetzlichen Wartezeit einer medizinischen Angestellten in der Patientenversorgung kündigt, weil sie sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen will.
1. Das Benachteiligungsverbot des § 612aBGB soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Übt er in zulässiger Weise sein Recht aus, darf er keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers ausgesetzt sein.2. Die grundrechtliche Gewährleistung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf das Interesse, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen. In der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1KSchG bedarf es keiner besonderen Begründung für eine Kündigung.3. Ein Krankenhausträger kann eine Beschäftigte, die eine COVID-19-Schutzimpfung ablehnt, innerhalb der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1KSchG kündigen, ohne dass dies ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612aBGB wäre.
Tenor
1. 2. 3.
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