LAG Baden-Württemberg, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 7/21
ArbG Ulm, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 193/19
Das Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGBKeine Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bei unredlichem Verhalten des ArbeitgebersFristbeginn des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB
BAG, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 483/21
DRsp Nr. 2022/12366
Das Prinzip von Treu und Glauben aus § 242BGBKeine Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bei unredlichem Verhalten des ArbeitgebersFristbeginn des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB
Der Arbeitgeber kann sich gem. § 242BGB nicht auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, wenn er es zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangte, oder wenn sonst eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die späte Kenntniserlangung einer kündigungsberechtigten Person als unredlich darstellt.Orientierungssätze:1. Maßgeblich für den Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kenntnis von sämtlichen Tatsachen, die eine Entscheidung dahin erlauben, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Das umfasst diejenigen Umstände, die das Gewicht einer Pflichtverletzung im Geflecht von weiteren an einem Fehlverhalten beteiligten Arbeitnehmern betreffen (Rn. 23).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.