UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; AO § 67a;
Das Schießen eines Schützenvereins ist als sportliche Veranstaltung von der Umsatzsteuer befreit
FG München, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 14 K 1495/12
DRsp Nr. 2014/10148
Das Schießen eines Schützenvereins ist als sportliche Veranstaltung von der Umsatzsteuer befreit
Auch wenn die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die unionsrechtliche Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 2006/112/EG) nicht umsetzt, sondern für die Verwendung des Begriffs „sportliche Veranstaltung” an § 67aAO anknüpft, sind die von einem gemeinnützigen, das sportliche Schießen fördernden und pflegenden Schützenverein veranstalteten und unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson durchgeführten Schießübungen und Wettkämpfe als „sportliche Veranstaltungen” i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzusehen, so dass die Mitgliedsbeiträge, die den Mitgliedern, die Teilnahme am Schießtraining und an den Wettbewerben ermöglichen sowie die von Gastmannschaften bei Wettkämpfen verlangten Teilnehmergebühren von der Umsatzsteuer befreit sind. Das gilt unabhängig davon, dass die Mitgliedsbeiträge auch bei der Nichtteilnahme an der sportlichen Veranstaltung zu entrichten sind.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; AO § 67a;
Gründe
I.
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