Die Beteiligten streiten um die Kapitalertragsteuerpflicht für Ausschüttungen der Klägerin.
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist u.a. das Halten von Beteiligungen an Personengesellschaften.
Mit Gewinnverwendungsbeschluss vom 20.08.2004 (Rechtsbehelfsakte- Rb - Bl. 25) beschloss die Klägerin, für das zum 31.12.2003 endende Geschäftsjahr aus dem Bilanzgewinn von 7.933.369, 07 EUR neben der bereits beschlossenen - und in eine gesonderte Kapitalertragsteueranmeldung eingegangene - Bardividende in Höhe von 600.000 EUR eine weitere Bardividende in Höhe von 7.346.938,78 EUR an die Gesellschafter auszuschütten.
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