ArbG Dresden, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 967/20
Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und GlaubenVertrauenstatbestand in tarifliche Eingruppierung
LAG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 167/21
DRsp Nr. 2023/5216
Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und GlaubenVertrauenstatbestand in tarifliche Eingruppierung
1. Es kann gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Insbesondere kann ein Vertrauenstatbestand in Fällen vorliegen, in denen der Entscheidung zur Rückgruppierung eine Höhergruppierung vorausgegangen ist.2. Bescheinigt der Arbeitgeber bei der Mitteilung einer rückwirkenden Höhergruppierung, dass es sich um eine „abschließende“ Mitteilung handelt, begründet dies ein berechtigtes Vertrauen des Arbeitnehmers darin, dass der Arbeitgeber ihn bei einer unveränderten Beschäftigung fortdauernd mit der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA vergüten würde.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.01.2021 - 11 Ca 967/20 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2019 weiterhin nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD-VKA zu vergüten.
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