BFH - Beschluss vom 28.04.2010
VII B 92/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1671
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2614/07

Datenerfassungseinheit als automatische Datenverarbeitungsmaschine bzw. als Einheit eines automatischen Datenverarbeitungssystems bezogen auf eine zutreffende Tarifierung durch die Zollverwaltung

BFH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen VII B 92/09

DRsp Nr. 2010/12297

Datenerfassungseinheit als automatische Datenverarbeitungsmaschine bzw. als Einheit eines automatischen Datenverarbeitungssystems bezogen auf eine zutreffende Tarifierung durch die Zollverwaltung

1. NV: 1. Ein sog. Schiffsdatenschreibersystem, das aus mehreren, an verschiedenen Stellen eines Schiffs installierten und mit Kabeln untereinander verbundenen Komponenten besteht, kann nicht als Ganzes in die Pos. 8471 KN eingereiht werden. 2. NV: Die zu einem solchen System gehörende sog. Datenverarbeitungseinheit, ist keine automatische Datenverarbeitungsmaschine i. S. der Pos. 8471 KN, wenn sie nicht entsprechend den Benutzeranforderungen frei programmiert werden kann. 3. NV: Die zu einem solchen System gehörende sog. Datenerfassungseinheit, mit deren Hilfe von Kameras aufgenommene Bilder bzw. von Mikrofonen aufgezeichnete Töne erfasst und als Daten über eine Schnittstelle weiterübertragen werden, ist keine Einheit eines automatischen Datenverarbeitungssystems, weil sie mit ihrer Hauptfunktion eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.